18.06.2026

Solarpflicht: Das müssen Bauherren und Eigentümer 2026 beachten

Die Bundesregierung will eine Solarpflicht einführen. Sie soll nicht nur für Neubauten gelten, sondern auch für viele bestehende Gebäude.

Mann steht auf Dach mit Photovoltaikanlage
Mann steht auf Dach mit Photovoltaikanlage

Der Einbau neuer Gas- und Ölheizungen bleibt erlaubt, ebenso der Weiterbetrieb sehr alter Kessel: Mit dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die Bundesregierung intensive Diskussionen ausgelöst. Union und SPD bremsen damit die Wärmewende aus, fürchten Kritiker. Die Regierung hält dagegen, dass Hausbesitzer mehr Freiheiten bekommen.

Im Schatten dieser Debatte bleibt bislang weitgehend unbeachtet, dass der Gesetzesentwurf auch eine neue Pflicht enthält: Bauherren und Eigentümer bestehender Gebäude müssen künftig unter bestimmten Bedingungen eine Photovoltaik- oder eine Solarthermie-Anlage installieren. Das ist ein Paradigmenwechsel, weil der Bund bei der Solarenergie bislang ganz auf Freiwilligkeit setzt.

Union und SPD wollen das bereits vom Kabinett beschlossene GModG noch vor der Sommerpause durch den Bundestag bringen. Das Parlament dürfte dem Passus zur Solarpflicht wohl ohne oder nur mit geringfügigen Änderungen zustimmen. Denn der Handlungsspielraum ist begrenzt – die EU verpflichtet die Mitgliedsstaaten mit der aktuellen Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED III“) nämlich, eine solche Vorgabe einzuführen. Die Richtlinie ist zentraler Bestandteil des Fit-for-55-Programms, mit dem die EU die CO2-Emissionen in Europa drastisch reduzieren will.

Gestaffelte Einführung der Solarpflicht

Konkret sieht der §106 des Gesetzesentwurfs vor, dass ab dem 1. Januar 2027 alle neuen Nichtwohngebäude mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche mit einer Photovoltaik- oder einer Solarthermie-Anlage ausgestattet werden müssen. Das betrifft Büro-, Handels- und Gewerbebauten genauso wie öffentlich genutzte Immobilien. Wie leistungsstark oder wie groß die Solaranlagen sein müssen, gibt das GModG nicht vor.

Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Solarpflicht auch für bestehende nichtöffentliche Nichtwohngebäude ab 500 Quadratmeter Nutzfläche, wenn diese grundlegend saniert werden. Noch weiter gehen die Vorgaben für bestehende öffentliche Bauten: Ist ihre Nutzfläche größer als 2.000 Quadratmeter, müssen sie auch dann mit einer Solaranlage ausgerüstet werden, wenn keine Sanierung durchgeführt wird. Zum 1. Januar 2029 sinkt diese Schwelle auf 750 Quadratmeter.

Am 1. Januar 2030 wird die Solarpflicht auf neue Wohnhäuser sowie auf neue Carports, die direkt an ein Gebäude angrenzen, ausgeweitet. Zum 1. Januar 2031 wird schließlich die Schwelle für öffentliche Bestandsbauten auf 250 Quadratmeter gesenkt.

Information

Solarpflicht: Was gilt ab wann?

  • 01.01.2027: Neue Nichtwohngebäude > 250 m²
  • 01.01.2028: Bestehende nichtöffentliche Nichtwohngebäude ab 500 m² bei Sanierung; öffentliche Bestandsgebäude > 2.000 m² auch ohne Sanierung
  • 01.01.2029: Öffentliche Bestandsgebäude ab 750 m²
  • 01.01.2030: Neue Wohnhäuser und direkt angrenzende neue Carports
  • 01.01.2031: Öffentliche Bestandsgebäude ab 250 m²

Bestehende Wohnhäuser sind ausgenommen

Um Bauherren und Eigentümer nicht übermäßig zu belasten, will die Bundesregierung einige Ausnahmen im Gesetz verankern. So soll die Solarpflicht nicht greifen, wenn die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Wer sich darauf berufen möchte, muss dies gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, etwa durch die Wirtschaftlichkeitsrechnung eines Fachbetriebs.

Eine generelle Ausnahme sieht der Gesetzesentwurf für Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude vor, für die ab dem 1. Januar 2030 eine Sanierungspflicht gilt. Das ist der Fall, wenn der jährliche Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung um den Faktor 3,5 über dem Wert eines vergleichbaren Referenzgebäudes liegt. Zum 1. Januar 2033 sinkt der Faktor auf 2,95. Union und SPD wollen damit vermeiden, dass der Investitionsbedarf noch weiter steigt.

Ohnehin ausgenommen von der Solarpflicht sind bestehende Wohnhäuser, auch bei einer grundlegenden Sanierung. Gerade in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Wallbox für ein Elektroauto sind Photovoltaik-Anlagen in der Regel aber wirtschaftlich sehr sinnvoll.

Eigentümer können Dachflächen verpachten

Bauherren und Eigentümer müssen die geforderten Solaranlagen nicht zwangsläufig selbst kaufen und betreiben. Der Gesetzesentwurf gibt ihnen auch die Möglichkeit, dies einem Dienstleister zu übertragen. Er pachtet die Dachfläche, installiert die Anlage und betreibt sie dann in Eigenregie. Den erzeugten Strom verkauft das Unternehmen in der Regel an die Gebäudenutzer. Da die Netzentgelte entfallen, können solche Modelle für die Abnehmer preislich sehr attraktiv sein.

Der GModG-Entwurf macht Bauherren, Architekten und Planern zudem Vorgaben zur Gestaltung von Neubauten: Sie sind so zu konzipieren, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie optimiert wird, heißt es im Gesetzesentwurf.

Was dieser Passus in der Praxis bedeuten wird, ist noch offen. So könnte die Vorgabe bereits erfüllt sein, wenn der Dachstuhl auf das zusätzliche Gewicht von Photovoltaik-Modulen ausgelegt wird. Bei strenger Interpretation könnte allerdings etwa auch gemeint sein, dass die für Solaranlagen geeigneten Dachflächen nicht durch Gauben oder andere Elemente verschattet werden dürfen.

Gesetz definiert bundesweiten Mindeststandard

In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und einigen anderen Bundesländern gibt es bereits eine Pflicht zur Installation von Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlagen. Manche dieser Regelungen gehen über die geplante Solarpflicht des Bundes hinaus. Der GModG-Entwurf lässt die länderspezifischen Vorgaben unberührt – er definiert lediglich ein bundesweites Mindestniveau.

Eine Frau hält ein Smartphone in der Hand
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