Bestätigungserklärung

Versicherungen dürfen ihr gebundenes Vermögen nur bei Banken anlegen, die die Vorschriften zu Eigenkapital und Liquidität einhalten. Hier finden Sie die Bestätigung

Aufgrund des § 2 Absatz 1 Nr. 18b der Anlageverordnung dürfen Versicherungen das gebundene Vermögen bei einem Kreditinstitut nur dann anlegen, wenn es bestätigt, dass es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität nach dem Kreditwesengesetz einhält.

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Andreas Wein, Head of Funding und Debt Investor Relations

Andreas Wein

Head of Funding & Debt Investor Relations
Peter Kammerer, Head of Debt Investor Relations

Peter Kammerer

Head of Debt Investor Relations

Jil Janssen, Funding & Debt Investor Relations

Jil Janssen

Funding & Debt Investor Relations
Martin Rohland ist bei der LBBW für Funding & Debt Investior Relations zuständig

Martin Rohland

Funding & Debt Investor Relations

* Die Telefongespräche werden automatisch aufgezeichnet.

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