Veröffentlichung von Insiderinformationen: Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) muss die LBBW als Emittentin von Finanzinstrumenten unverzüglich Insiderinformationen, die sie selbst betreffen, öffentlich bekanntgeben.
Nachfolgend finden Sie die Ad-hoc-Meldungen der LBBW sowie eine Auflistung der internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der Finanzinstrumente, die von der LBBW ausgegeben wurden und zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind.
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