Gutes tun: So spenden Sie richtig
Vor Weihnachten sind die Deutschen besonders spendabel. Doch worauf ist beim Spenden zu achten – als Privatperson, aber auch als Unternehmen?
In der Adventszeit klingeln nicht nur im Einzelhandel, sondern auch bei den Spendenorganisationen die Kassen. Der Grund: Im Dezember spenden die Deutschen traditionell besonders gern. Das zeigt auch die „Bilanz des Helfens“, die die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) jedes Jahr für den Deutschen Spendenrat erhebt. Demnach sammelten die Wohlfahrts- und gemeinnützigen Organisationen im letzten Monat des Jahres 2021 mehr als 1 Milliarde Euro ein. Das sind fast 20 Prozent des gesamten privaten Spendenaufkommens von rund 5,8 Milliarden Euro. 2021 hat laut Spendenrat jeder dritte Deutsche gespendet – im Schnitt 42 Euro pro Spende.
Auch für viele Unternehmen gewinnt das Thema Spenden zum Jahresende an Bedeutung. Im Rahmen ihrer Corporate Social Responsibility unterstützen sie soziale Projekte, anstatt Geschäftspartner zu beschenken. Doch was müssen Privatpersonen und Unternehmen eigentlich beachten, um sinnvoll zu spenden? Und wie erkennt das Finanzamt die Spenden auch steuerlich an?
Wie und wofür spenden?
Wer mit Spenden etwas Gutes tun will, sollte überlegen, ob er regelmäßig oder nur einmal spenden möchte. Denn: Bestimmte Projekte lassen sich nur über laufende Zahlungen unterstützen – zum Beispiel Patenschaften für ein Kind. Vor allem aber gilt es, sich für ein bestimmtes Thema zu entscheiden. Das Spektrum ist breit: Hunderttausende gemeinnützige Organisationen hierzulande decken so unterschiedliche Themen ab wie Tierschutz und soziale sowie ökologische Projekte. Angesichts dieser Vielfalt ist es für Spender kein Problem, ein für sie passendes Thema zu finden. Neben vielen kleinen, oft regional engagierten Projekten und Einrichtungen sind auch große, bekannte Hilfsorganisationen wie Caritas, Kinderhilfswerk und Deutsches Rotes Kreuz auf Spenden angewiesen.
Die passende Organisation finden
Wenn klar ist, in welchem Themenfeld gespendet werden soll, braucht man zunächst einen Überblick über die möglichen Spendenempfänger. Dabei helfen Portale gemeinnütziger Organisationen im Internet – besonders die Onlinedatenbank des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) unter der Adresse
Weitere Websites:
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In jedem Fall sollte sichergestellt sein, dass die Spenden möglichst viel bewirken und die Einrichtungen seriös sind. Daher ist bei der Auswahl darauf zu achten, wie die Organisation nach außen auftritt und ob sie beispielsweise mit einem Spendensiegel ausgezeichnet wurde. Hinweise auf seriöse Einrichtungen können sein:
- Spendensiegel des DZI
- Mitgliedschaft in einem renommierten Dachverband
- Teilnahme an Transparenzinitiativen, etwa an der Initiative Transparente Zivilgesellschaft
- sachliche Informationen statt allein gefühlsbetonter Bilder und Texte
Hat eine Organisation kein Spendensiegel, heißt das allerdings nicht, dass sie unseriös arbeitet. Das DZI etwa vergibt auf Antrag nur dann ein Spendensiegel, wenn neben den sonstigen Anforderungen auch ein Mindestspendenaufkommen von 25.000 Euro in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren nachgewiesen wird. Sprich: Eine noch junge oder sehr kleine Einrichtung kann dieses Siegel auch bei einwandfreier Arbeit nicht bekommen. Generell empfiehlt es sich, auch Organisationen in der Region in Betracht zu ziehen und sich ausführlich über sie zu informieren. Diese Hilfsorganisationen stehen meist weniger im Rampenlicht als große Einrichtungen.
Thema CSR: Unternehmen sollten eine Strategie entwickeln
Corporate Social Responsibility (CSR) wird in vielen Firmen immer wichtiger. Eine Studie der Unternehmensberatungen Beyond Philanthropy und Goetzpartners kommt allerdings zu dem Ergebnis: Der Spendentätigkeit als Teil des sozialen Engagements fehlt oft eine klare Struktur. Demnach geben die Dax-Konzerne hierfür zwar rund eine halbe Milliarde Euro pro Jahr aus, doch überwiegend lasse das Spendenverhalten keinen genauen Plan erkennen. Experten empfehlen daher:
- Die Entscheidungsträger sollten zunächst eine Strategie entwickeln, wie das Unternehmen gezielt und sinnvoll spenden kann.
- Das Engagement sollte sich auf wenige Spendenorganisationen konzentrieren.
- Der Spendenzweck sollte einen Bezug zum Unternehmen haben – etwa soziale Projekte im Rahmen der Entwicklungshilfe in einem Land unterstützen, in dem das Unternehmen aktiv ist.
- Die Spenden sollten nicht bloß impulsiv etwa aufgrund aktueller Berichterstattung erfolgen.
Gut zu wissen: der Nachweis fürs Finanzamt
Wie muss der Nachweis aussehen, damit das Finanzamt die Spende anerkennt? Das hängt von deren Höhe ab – egal ob der Spender eine Privatperson oder ein Unternehmen ist.
- Die Spendenbescheinigung ist von der „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ abgelöst worden. Diese Bestätigung kommt vom Empfänger der Spende. Parallel schickt der Empfänger die Zuwendungsbestätigung auch ans Finanzamt. Der Vorteil für die Spender: Sie müssen die Zuwendungsbestätigung nur aufheben und erst auf Verlangen des Finanzamts einreichen – Aufbewahrungs- statt Vorlagepflicht. Ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheids müssen die Bestätigungen aufbewahrt werden.
- Spenden bis 300 Euro: Bei Zuwendungen an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle ist keine „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ notwendig. Es reicht der Ausdruck der Buchungsbestätigung oder ein Kontoauszug. Bei Bareinzahlung erwartet das Finanzamt eine Quittung der Bank. Zudem muss man bei Zuwendungen an andere begünstigte Empfänger nachweisen, dass der Spendenempfänger von der Körperschaftsteuer befreit ist und ob es sich bei der Zahlung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Dafür eignet sich der Spendenvordruck der jeweiligen Hilfsorganisation.
- Höhere Beiträge: Übersteigt die Spende 300 Euro, verlangt das Finanzamt eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung (siehe oben).
- Katastrophenfälle: Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen auf Sonderkonten und für einen begrenzten Zeitraum reicht der vereinfachte Nachweis auch bei Beträgen von mehr als 300 Euro. So haben Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern nach den Flutkatastrophen im Sommer 2021 fast gleichlautende Katastrophenerlasse in Kraft gesetzt. Demnach genügte für den steuerlichen Abzug jeder Geldspende auf ein Sonderkonto bis Ende 2021 ein einfacher Zahlungsbeleg – etwa ein Kontoauszug – als Nachweis.
Diese steuerlichen Vorgaben sind grundsätzlich zu beachten
Nach den Steuergesetzen gelten Ausgaben als Spende, wenn sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen und freiwillig – also ohne jede Verpflichtung – geleistet werden. Zudem dürfen sie kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung darstellen und nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers stehen.
Wer Empfänger von steuerbegünstigten Spenden sein kann, ist in den Steuergesetzen abschließend geregelt. Dazu gehören neben juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Dienststellen auch bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen des privaten Rechts, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, weil sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Diese Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dürfen Zuwendungsbestätigungen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen ausstellen.
Bei Privatpersonen gelten Spenden als Sonderausgaben und lassen sich im Jahr der Bezahlung in der persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen und sind der Höhe nach auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt.
Bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden ist die Höhe des Spendenabzugs auf 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ auf vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Das Finanzamt setzt dabei den höheren der beiden Höchstbeträge an. Darüber liegende Spendenbeträge dürfen im Folgejahr im Rahmen der oben genannten Höchstbeträge von der Steuer abgesetzt werden.
Bei Kapitalgesellschaften zählen Spenden zu den Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkennt auch hier pro Jahr maximal vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter oder alternativ 20 Prozent des Einkommens als abziehbare Aufwendungen an. Auch hier gilt der höhere Betrag. Zuwendungen, welche die Höchstbeträge eines Veranlagungszeitraums überschreiten, können auch bei Kapitalgesellschaften in die folgenden Veranlagungszeiträume unbegrenzt vorgetragen werden.
Stammt die Spende aus Betriebsmitteln, ist sie bei Einzelunternehmen, gewerblichen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in der Gewerbesteuererklärung zu erfassen. Bei der Gewerbesteuer gelten grundsätzlich entsprechende Höchstbeträge.
Hinweise:
Die obigen Ausführungen geben nur einen sehr allgemeinen und kurzen Überblick über die steuerlichen Vorgaben. Bitte wenden Sie sich hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Spende an Ihren steuerlichen Berater.