08.11.2023

Was ändert sich 2024, wenn das neue Heizungsgesetz greift?

Wir erklären, was für Bauherren und Eigentümer künftig gilt und warum gerade für Gewerbe- und Industriebetriebe eine Wärmepumpe oft die beste Option ist.

Heizungsthermostat
Heizungsthermostat

„Habecks Heiz-Hammer“ nannten die Boulevardmedien die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), deren Entwurf das Bundeswirtschaftsministerium im Frühjahr vorlegte. Die Gemüter erhitzten sich vor allem an der Vorgabe, dass neue Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Auch wenn die schließlich verabschiedete Fassung entschärft wurde, bedeutet das neue Regelwerk doch einen Paradigmenwechsel: Die Tage der Gas- und Ölheizungen sind gezählt, der Umstieg auf erneuerbare Energien ist eingeleitet.

Die Debatte der vergangenen Monate konzentrierte sich darauf, welche Pflichten den Eigentümerinnen und Eigentümern von Wohnhäusern durch das Heizungsgesetz auferlegt werden. Dabei geriet mitunter aus dem Blick, dass die neuen Vorgaben auch für alle anderen Immobilien – also etwa Büros, Läden, Werkstätten, Produktions- und Lagerhallen oder Hotels – gelten.

Was kommt auf Bauherren und Eigentümer zu?

Alle Gebäude in Neubaugebieten, für die nach dem 1. Januar 2024, wenn das neue Heizungsgesetz in Kraft tritt, ein Bauantrag gestellt wird, müssen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten sowie für neue Heizungen in Bestandsgebäuden gilt diese Vorgabe dagegen erst, wenn die jeweilige Kommune ihrer Pflicht zum Erstellen eines Wärmeplans nachgekommen ist. Durch diesen erfahren Bauherrinnen und Bauherren sowie Eigentümerinnen und Eigentümer nämlich, ob sie ihre Immobilie künftig an ein Wärmenetz anschließen können. Bis dahin gelten Ausnahmeregeln.

65 %

der Heizenergie muss in Neubauten aus erneuerbaren Quellen kommen.

Wichtig dabei: Die 65-Prozent-Vorgabe betrifft nur neue Heizungen. Bestehende Gas- oder Ölkessel können, von wenigen Ausnahmen abgesehen, bis zum 31. Dezember 2044 weiterbetrieben werden.

Wie können Bauherren und Eigentümer die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen?

Das GEG gewährt ihnen dabei einige Freiheit. Der einfachste Weg ist, das Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen. Ist das nicht möglich oder gewollt, können sie etwa einen Biomasse- oder Wasserstoff-Kessel oder eine Infrarot-Stromdirektheizung installieren, alles auch in Kombination mit einer Solarthermie-Anlage.

Mit Wärmepumpen lässt sich die 65-Prozent-Quote ebenfalls erfüllen. Gibt es vor Ort kein Wärmenetz, dürfte diese Technologie in vielen Fällen die beste Lösung sein, da sie oft deutlich geringere Betriebskosten verspricht als die anderen Optionen.

Warum ist eine Wärmepumpe gerade für viele Unternehmen attraktiv?

Für viele Unternehmen, vor allem aus dem produzierenden Gewerbe, haben Wärmepumpen besonderen Charme: Die Betriebe verfügen oftmals über große Mengen an Abwärme, die sie bislang ungenutzt in die Umwelt abgeben. Diese Energie lässt sich sehr gut als Wärmequelle für Wärmepumpen nutzen. Die Anlagen arbeiten damit sehr effizient und kostengünstig.

Zudem haben Unternehmen die Möglichkeit, mit ihrer Wärmepumpe am Strommarkt teilzunehmen. Damit senken sie ihre Wärmekosten oder erzielen gar Erlöse. Zum Beispiel, indem sie dynamische Tarife nutzen, deren Höhe sich im Stundentakt ändert, abhängig von der Entwicklung am Spotmarkt der Strombörse. Oder indem sie ihre Wärmepumpe in ein virtuelles Kraftwerk einbinden, mit dem Netzbetreiber kurzfristige Abweichungen von Stromangebot und -nachfrage ausgleichen. Noch stehen solche Geschäftsmodelle ganz am Anfang, sie versprechen aber großes Potenzial.

Gibt es im GEG spezielle Regelungen für Nichtwohngebäude?

Ja. So muss in Nichtwohngebäuden mit Heizungen, die mehr als 290 Kilowatt Leistung liefern, bis Ende 2024 ein System für die automatisierte Steuerung der Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlage installiert werden. Viele Unternehmen haben für ihre Immobilien bereits ein solches System in Betrieb. Wer es nachrüsten muss, profitiert über Energieeinsparungen aber oft schnell davon.

Das neue GEG schreibt zudem fest, dass bestehende Nichtwohngebäude, deren Nutzfläche durch einen An- oder Ausbau verdoppelt wird, künftig als Neubauten gelten. Das bedeutet: Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen bei der Energieeffizienz der Immobilie höhere Standards erfüllen.

Wie werden neue Heizungen in Bestandsbauten künftig gefördert?

Im Zuge der GEG-Novelle hat die Bundesregierung auch das Förderprogramm für den Heizungstausch überarbeitet. So erhalten alle Eigentümer, die einen Gas- oder Ölkessel durch eine Wärmepumpe oder eine andere Erneuerbare-Energien-Heizung ersetzen, ab 2024 eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Fünf Prozentpunkte gibt es zusätzlich für Wärmepumpen, die mit einem natürlichen Kältemittel arbeiten oder die Erd-, Grundwasser- oder Abwasserwärme nutzen. All das gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude.

30 %

der Kosten für einen Heizungsaustausch werden durch Fördermittel abgedeckt. Dieser Anteil kann bis auf 75 % steigen.

Laechelnder Geschaeftsmann mit Tablet am Fenster

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Standpunkt empfangen

Bei Wohnimmobilien übernimmt der Staat weitere 25 Prozent der Kosten, wenn die Eigentümer ihre Heizung vor Ende 2025 austauschen („Speed-Bonus“). In den Folgejahren schmilzt dieser Bonus ab. Haushalte mit einem Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro erhalten darüber hinaus einen weiteren Bonus von 30 Prozent, wenn sie in einer selbst genutzten Immobilie eine neue Heizung installieren. Die Boni sind kumulierbar, jedoch auf einen maximalen Fördersatz von 75 Prozent beschränkt. Zudem hat der Bund die maximal ausgezahlte Summe gedeckelt, bei Einfamilienhäusern zum Beispiel auf 30.000 Euro. Bei Nichtwohngebäuden richtet sich die maximale Fördersumme nach der Quadratmeterzahl, die beheizt wird.