Rechts- und Kundeninformationen

Rechtliche Hinweise, AGB, MiFID § 28 Pfandbriefgesetz (PfandBG), Bedingungen Zahlungsverkehr Electronic Banking, § 3 Abs. 3 WpPG

Kontaktdaten zur Sperranzeige

Zugangssperrung für EBICS / ZV-App / Corporates-Portal:

LBBW Client Support
Tel. +49 711 127 46565
Fax +49 711 127 6696763 oder
electronic-banking@lbbw.de

Der rechtliche Rahmen

Als Kunde der LBBW gehen Sie eine Geschäftsbeziehung mit uns ein. Wenn Sie genau wissen wollen, mit wem Sie es zu tun haben: Laden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und das Preis- und Leistungsverzeichnis der LBBW herunter.

Bedingungen für den Zahlungsverkehr und Electronic Banking

Die folgenden Dokumente enthalten die aktuellen Bedingungen und Hinweise zum Zahlungsverkehr, Electronic Banking (EBICS / ZV App) und dem Corporates Portal. Unter dem Menü „Vertragsbestandteile und Bedingungen (Vorversionen)“ finden Sie die nach wie vor gültigen Dokumente vorheriger Versionen.

Hinweis: Bitte verwenden Sie bei Systemausfall der Aval-App zur vorherigen Rücksprache folgende Kontaktdaten:

LBBW Inlands- und Auslandsavale
Inlandsavale, Tel. +49 621 428 79997
Auslandsavale, Tel. +49 621 428 72090 oder
doka_ga@lbbw.de

Vertragsbestandteile und Bedingungen (Vorversionen)

MiFID quick fix - Mit dem Wertpapierpostfach sind Sie top informiert

Eine neue EU-Vorgabe macht wichtige Informationen noch schneller zugänglich – und schont die Umwelt.

Besitzer von Wertpapierdepots erhalten in Zukunft ein elektronisches Wertpapierpostfach. Dort machen wir Ihnen bestimmte Dokumente automatisch zugänglich. Das bringt viele Vorteile mit sich – und ist obendrein kostenlos.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die EU hat beschlossen, dass bestimmte Unterlagen zum Wertpapierdepot elektronisch bereitgestellt werden sollen.
  • Das bringt Vorteile für Sie und reduziert die Papierflut.
  • Dank modernster Sicherheitsstandards ist das Wertpapierpostfach rundum sicher und einfach zu handhaben.

In einer Broschüre haben wir für Sie alle wichtigen Themen hierzu zusammengestellt. Lesen Sie hier alles zu den Hintergrundinformationen. Ebenso haben wir Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten hier zusammengefasst.

Aktuelle Hinweise zu MiFID (Markets in Financial Instruments Directive, deutsch: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, Kurzform: Finanzmarktrichtlinie):

Ziel der MiFID ist eine weitgehende Harmonisierung des europäischen Kapitalmarktes durch Etablierung einheitlicher Vorschriften und Transparenz bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Neben der Stärkung des Wettbewerbs und Anbietern von Finanzdienstleistungen und Steigerung der Effizienz der Kapitalmärkte dient die Richtlinie v. a. auch der Verbesserung des Anlegerschutzes.

Im Rahmen der regelmäßigen Bewertungen der Ausführungsplätze werden Informationen der Quality of Execution-Reports der Ausführungsplätze berücksichtigt. Mittels folgenden Links gelangen Sie zu den Quality of Execution-Reports der relevanten Handelsplätze:

Systematische Internalisierung (SI)

Die LBBW ist Systematischer Internalisierer (SI) gemäß Artikel 4(1) Nr. 20 der EU Richtlinie 2014/65/EU für die im SI Report aufgeführten Finanzinstrumente, die an einem Handelsplatz handelbar sind.

Für Geschäfte in SI Produkten übernimmt die LBBW für ihre Kunden die Nachhandelstransparenzmeldung, außer der Kunde agiert selbst gleichzeitig als Systematischer Internalisierer und Verkäufer. Der jeweils gültige SI Status der LBBW wird auf dieser Homepage im SI Report aktualisiert.

Die LBBW hat ihren SI Status mit dem SI MIC „LBWS“ bei der BaFin registriert und nutzt zur Umsetzung der regulatorischen Anforderungen der Vorhandels- sowie der Nachhandelstransparenz das Angebot von MarketAxess.

Informationen zu Geschäften in Wertpapieren und weiteren Finanzinstrumente

Hinweis auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung, der sonstigen Beschwerdemöglichkeiten und zivilrechtlichen Klage

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Verbraucher die Möglichkeit, sich an die beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Bei Streitigkeiten über Zahlungsdienste und E-Geld können auch Nichtverbraucher (Geschäftskunden) die Schlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) anrufen.

Die Beschwerde ist in Textform zu richten an:

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)
Verbraucherschlichtungsstelle
Postfach 110272
D-10832 Berlin
ombudsmann@voeb-kbs.de
www.voeb.de

Näheres regelt die Verfahrensordnung der vorgenannten Schlichtungsstelle, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren vor dieser anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Streitbeilegung bei online abgeschlossenen Verträgen

Zur Beilegung von Streitigkeiten aus online abgeschlossen Verträgen können sich Verbraucher alternativ an die Online-Plattform unter www.ec.europa.eu/odr wenden.

Information zur Beschwerde über Zahlungsdienstleister

Bei behaupteten Verstößen gegen

  • das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,
  • die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
  • Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs

kann darüber hinaus schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde zur Bundesanstalt soll unter Angabe des Sachverhaltes und des Beschwerdegrundes erfolgen.

Die Adressen lauten:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
D-53117 Bonn

und

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Straße 24-28
D-60439 Frankfurt am Main

In den vorgenannten Fällen kann selbstverständlich auch Beschwerde bei der LBBW selbst eingelegt werden. Die LBBW beantwortet diese Beschwerden schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger. Ferner besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Streitbeilegung für Kunden*innen in der Schweiz (gem. Finanzdienstleistungsgesetz der Schweiz "FIDLEG")

Bei Streitigkeiten mit der Bank, die den Anforderungen des FIDLEG unterliegen, besteht die Möglichkeit den „Verein Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD)“ anzurufen.

Die Beschwerde ist mit Hilfe des online zur Verfügung gestellten Ermächtigungsformulars (Internetportal der OFD) zu richten an:

Verein Ombudsstelle Finanzdienstleister (OFD)
Bleicherweg 10
CH-8002 Zürich
ombudsmann@ofdl.ch
Tel. +41 44 562 05 25
www.ofdl.ch

Hinweis zur Bankenabwicklung und Gläubigerbeteiligung („Bail-in“)

Bestimmte Finanzinstrumente wie z.B. Bankaktien, Schuldverschreibungen von Banken und Sparkassen sowie andere Forderungen gegen Banken und Sparkassen unterliegen europaweit besonderen Vorschriften für den Fall der Bestandsgefährdung dieser Institute. Hintergrund sind die gesetzlichen Regelungen der Bankensanierung und -abwicklung, die in einem Abwicklungsfall zur Anwendung kommen können. Diese Regelungen können sich für den Anleger bzw. Vertragspartner im Abwicklungsfall des Instituts nachteilig auswirken. Zu den gesetzlich vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten zählen die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse der Abwicklungsbehörden (sogenanntes „Bail-in“). Die Auswirkungen auf den Gläubiger hängen maßgeblich von dem Rang des betroffenen Finanzinstrumentes in der Gläubigerhierarchie ab, welche in der sogenannten Haftungskaskade der BaFin abgebildet ist. Nähere Informationen hinsichtlich der grundsätzlichen Haftungsrangfolge der Finanzinstrumente im Fall von Eingriffsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde erhalten Sie unter www.bafin.de unter dem Stichwort "Haftungskaskade".

Informationen zu Finanzinstrumenten gemäß Art. 41 Absatz 4 Delegierte Verordnung 2017/565

Finanzinstrumente, die bei der Berechnung der Aufsichtsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt werden, weisen Unterschiede im Hinblick auf Ertrag, Risiko, Liquidität und das Schutzniveau gemäß der Richtlinie 2014/49/EU im Vergleich zu Bankeinlagen auf.

Das Risiko, dass das Institut seine Verpflichtungen aus den vorgenannten Finanzinstrumenten nicht oder nur eingeschränkt erfüllen kann, ist größer als bei Bankeinlagen, die von der Einlagensicherung gedeckt sind (weitere Informationen zur Instituts- und Einlagensicherung finden Sie auf der Homepage der LBBW/BW Bank bei „Rechtliche Hinweise“ unter dem Reiter „Sicherheit angelegter Gelder“). Dieses höhere Risiko spiegelt sich in der Regel in einer höheren Rendite dieser Finanzinstrumente gegenüber Bankeinlagen wieder. Die Liquidität hängt von der vertraglichen Laufzeit und der tatsächlichen Möglichkeit zur Veräußerung am (Sekundär-) Markt ab. Daher kann die Liquidität der genannten Finanzinstrumente geringer sein als die Liquidität von Bankeinlagen.

Der Landesbank Baden-Württemberg liegen für sämtliche von ihr gemäß § 3 Abs. 3 WpPG angebotenen Wertpapiere die erforderlichen Zustimmungen zur Prospektverwendung vor, die gemäß den Bedingungen verwendet werden, an die die Zustimmungen gebunden sind.

Unsere Verbundpartner:

Damit wir Sie umfassend in allen Vermögensfragen betreuen können, arbeiten wir mit folgenden Verbundpartnern zusammen:

  • Affinion International GmbH
  • Allianz Deutschland AG
  • Canada Life Assurance Europe plc.
  • Cardif Allgemeine Versicherung
  • Cardif Lebensversicherung
  • CreditPlus Bank AG
  • DekaBank
  • LBS Südwest
  • neue leben Lebensversicherung AG
  • ÖRAG Rechtsschutzversicherung
  • Sparkasse Pensionskasse AG
  • SV SparkassenVersicherung Holding AG
  • Swiss Life AG Niederlassung für Deutschland
  • Union Krankenversicherung AG
  • Union Reiseversicherung AG
  • Württembergische Lebensversicherung AG

Wir ändern die Liste nur in moderatem Umfang und beziehen ausschließlich Unternehmen aus den Bereichen Finanzdienstleistungen und Versicherungen ein, wie z. B. die Landes-Banken/-Bausparkassen, DekaBank, Deutsche Leasing, Versicherer, etc.

Aufträge in Bezug auf Käufe und Überträge (Eingang) von Wertpapieren, die gemäß Abschnitt 871 (m) des US-Bundessteuergesetzes (U.S. Internal Revenue Code) einer US-Quellensteuerpflicht unterliegen und für die kein pauschaler Steuereinbehalt von 30% der dividendenäquivalenten Zahlungen durch den Emittenten des Wertpapiers erfolgt (sog. „Emittentenlösung“), werden von der Bank nicht ausgeführt. Betroffen sind insbesondere Wertpapiere mit Emissionsdatum ab 01.01.2017, deren Wertentwicklung an US-Aktien gekoppelt ist und deren Emittent sich gegen die Emittentenlösung entschieden hat. Die Bank behält sich vor, Fremdgebühren im Zusammenhang mit der Rückabwicklung an die Depotinhaber weiterzuleiten.