Kundeninformation zur Sicherheit angelegter Gelder (Einlagensicherung)

Die Sicherheit Ihrer Geldeinlage

Die Einlagen der Kunden bei der Landesbank-Baden-Württemberg sowie Ihren unselbstständigen Anstalten Baden-Württembergische Bank und LBBW Rheinland Pfalz Bank sind durch das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe geschützt.

Aufgabe des Sicherungssystems ist es, wirtschaftliche Schieflagen bei den angeschlossenen Instituten abzuwenden, indem der Fortbestand der Mitgliedsinstitute geschützt wird. Primäre Zielsetzung ist somit der Schutz dieser Institute, insbesondere die Gewährleistung ihrer Liquidität und Solvenz.

Auf diese Weise sollen jedoch auch der Eintritt eines Einlagensicherungsfalls vermieden und die Geschäftsbeziehungen der Kunden geschützt werden. Seit der Gründung des Sicherungssystems in den 1970er Jahren ist es bei keinem Mitgliedsinstitut zu einer Insolvenz gekommen. In der Sparkassen-Finanzgruppe hat noch kein Kunde Einlagen oder darauf fällige Zinsen verloren.

Freiwillige Institutssicherung und gesetzliche Einlagensicherung

Am 3. Juli 2015 ist in Deutschland das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die entsprechende EU-Richtlinie um. Die Sparkassen-Finanzgruppe hat ihr bewährtes Sicherungssystem an diesen gesetzlichen Vorgaben neu ausgerichtet. Es wurde als Einlagensicherungssystem nach dem EinSiG anerkannt.

1. Freiwillige Institutssicherung

Primäre Zielsetzung des Sicherungssystems ist es, die angehörenden Institute selbst zu schützen und bei diesen ggf. drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten abzuwenden.

Auf diese Weise sollen ein Einlagensicherungsfall vermieden und die Fortführung der Geschäftsbeziehungen des betroffenen Instituts zu seinen Kunden sichergestellt werden.

2. Gesetzliche Einlagensicherung

Zusätzlich erfüllt das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe auch die Anforderungen der gesetzlichen Einlagensicherung: Sollte die Institutssicherung ausnahmsweise nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen bis zu einer Grenze von 100.000 Euro. Maßgeblich dafür ist das EinSiG.

Weiterführende Informationen

Weitere Hinweise erhalten Sie unter Nr. 28 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über www.dsgv.de/sicherungssystem